Nutzungsbedingungen
Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungsrechtsvereinbarung zur Nutzung der Produktmarken Biogas, Erdgas und Wasserstoff des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. Reinhardtstraße 32, 10117 Berlin (im Folgenden „BDEW“)
Das Erdgas-, das Biogas/Biomethan- und das Wasserstoff-Zeichen samt Bildelemente sind zugunsten des BDEW als Kollektivmarken in der Bundesrepublik Deutschland markenrechtlich geschützt. Die Kollektivmarken sind im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter den Registernummern 302019234173 (Erdgas), __________ (Biogas) und __________ (Wasserstoff) eingetragen. Die Eintragung ist abrufbar unter https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/basis (die Registernummer ist in der Suchfunktion einzugeben).
Dem Verband stehen daher im Hinblick auf die Waren- und Dienstleistungen, für welche die Marken eingetragen sind, die ausschließlichen Rechte an diesen Zeichen für die Bundesrepublik Deutschland zu.
Der BDEW stellt seinen Mitgliedsunternehmen, Unternehmen der Erdgas-Branche und Marktpartnern die Kollektivmarken zur gemeinsamen Vermarktung der Energieträger Erdgas, dekarbonisiertem Erdgas und den erneuerbaren Gasen Wasserstoff, Biogas, sowie Bio-Erdgas/Biomethan, deren Erzeugungsformen, Abwandlungen, Beimischungen, Anwendungen und Verwendungsformen sowie Transport- und Verwendungseinrichtungen kostenfrei zur Verfügung. Eine Benutzung der Kollektivmarken für andere Produkte – insbesondere Autogas/LPG – und/oder Dienstleistungen ist nicht gestattet.
Hinsichtlich der Kollektivmarken sind die Mitgliedsunternehmen des BDEW auf Grundlage der jeweiligen Markensatzung zur Benutzung berechtigt. Für Nichtmitglieder, denen der BDEW die Nutzung der Kollektivmarke im Wege einer Lizenzierung gestattet, gelten die nachfolgenden Lizenzbedingungen.
I. Benutzungsvorgaben und Beschränkungen
1. Nutzungsberechtigte
(1) Zur Benutzung der Kollektivmarken samt Bildzeichensind ausschließlich Verbandsmitglieder (Abs. 2) und Lizenznehmer (Abs. 3) des BDEW berechtigt.
(2) Alle ordentlichen (unmittelbare oder mittelbare), außerordentlichen Verbandsmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei dem Verband zur Benutzung der Kollektivmarken unter den Bedingungen der Markensatzung des Verbands berechtigt.
(3) Unternehmen, die nicht Mitglieder des Verbandes oder anderen Verbänden sind, deren Tätigkeit sich mit Erdgas oder erneuerbaren Gasen und deren Anwendungen befasst, sind nach entsprechender Lizenzerteilung durch den Verband zur Nutzung der Kollektivmarken berechtigt („Lizenznehmer“). Die Nutzung ist dem Lizenznehmer je nach Lizenzerteilung entweder zeitlich beschränkt oder unbeschränkt gestattet.
2. Art und Umfang des Nutzungsrechts; keine Benutzung in Produkt-/Firmenlogos
(1) Die Lizenz ist beschränkt auf ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Zur räumlichen Beschränkung der Lizenz vgl. Ziff. I. 6.
(2) Die Kollektivmarken dürfen ausschließlich in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen genutzt werden, für welche die Kollektivmarken eingetragen sind, und zwar nur soweit die Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
a) den Energieträgern Erdgas, dekarbonisiertem Erdgas und den erneuerbaren Gasen Wasserstoff und Biogas sowie Bio-Erdgas/Biomethan sowie
b) deren Erzeugungsformen, Abwandlungen, Beimischungen, Anwendungen und Verwendungsformen sowie
c) all deren Transport- und Verwendungseinrichtungen genutzt werden.
(3) Die Kollektivmarken dürfen nicht benutzt werden
a) als Teil eines fremden Produktlogos;
b) als Teil eines Unternehmenslogos;
c) nach Art einer geschäftlichen Bezeichnung (z. B. Firma, Verbands-/Vereinsname usw.)
4. Zwingende Vorgaben des CD-Manuals
(1) Die Vorgaben des Corporate Design Handbuchs (Corporate Design Manual für die Produktmarken Erdgas, Biogas und Wasserstoff, nachfolgend auch: „CD-Manual“) des BDEW in Bezug auf die Benutzung der Kollektivmarken sind bei deren Nutzung zwingend zu beachten und einzuhalten. Das CD-Manual wird dem Lizenznehmer bei Lizenzerteilung überlassen. Es kann vom BDEW jederzeit bei Bedarf geändert werden. Der BDEW wird die Lizenznehmer in diesem Fall rechtzeitig auf die Änderungen hinweisen. Die jeweils aktuelle Fassung des CD-Manuals ist im Internet unter www.gas-marken.de abrufbar.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die vom BDEW zur Verfügung gestellten Originalvorlagen der markenrechtlich geschützten Zeichen zu benutzen, die im Internet ebenfalls unter www.gas-marken.de zum Download bereitgehalten werden.
(3) Die Kollektivmarken sind stets in einer hochwertigen Qualität wiederzugeben. Sie dürfen nicht bearbeitet, geändert oder umgestaltet werden. Die Kollektivmarken sind ausschließlich in einer Art und Weise zu benutzen, die ihrem Ruf und/oder dem Ruf des BDEW in der Öffentlichkeit nicht abträglich ist. Die Art und Weise der Benutzung der Kollektivmarken darf den Zielen und dem Zweck des Verbandes (zuverlässige, wirtschaftliche, umweltverträgliche und wettbewerbsfähige Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung; Interessen der Mitglieder in politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und technisch-wirtschaftlichen Fragen fördern; Interessen und Belange der Mitglieder gegenüber den Bundesländern sowie nationalen, europäischen und internationalen staatlichen oder sonstigen Stellen wirksam vertreten) nicht zuwiderlaufen.
5. Territoriale Beschränkung
Die Kollektivmarken dürfen ausschließlich in Deutschland verwendet werden. Eine Benutzung „in Deutschland“ ist dann gegeben, wenn die konkrete Werbemaßnahme, welche eine Kollektivmarke beinhaltet, gezielt und ausschließlich an den deutschen Markt gerichtet ist.
II. Sonstiges
1. Haftungsbeschränkung
Unbeschränkte Haftung: Der BDEW haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der BDEW nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen.
Haftungsbeschränkung: Der BDEW haftet bei leichter Fahrlässigkeit im Übrigen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Erfüllungsgehilfen des BDEW.
2. Dauer des Nutzungsrechts; Kündigung
(1) Soweit in der Lizenzerteilung nichts Abweichendes bestimmt ist, werden dem Lizenznehmer die Nutzungsrechte an den Kollektivmarken auf unbestimmte Zeit eingeräumt.
Der BDEW ist berechtigt, die Lizenzerteilung ganz oder in Bezug auf einzelne Kollektivmarken unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende zu kündigen.
Soweit im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, ist jegliche Nutzung der betroffenen Kollektivmarken nach Lizenzende umgehend und vollständig einzustellen.
(2) Das Recht zur Kündigung der Lizenz aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für den BDEW insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer eine oder mehrere Kollektivmarken entgegen den Vorgaben des CD-Manuals nutzt.
3. Geltendmachung von Ansprüchen
Die Verfolgung von Marken- und/oder Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf die Kollektivmarken ist dem BDEW sowie von dem BDEW hierzu gesondert Ermächtigten ausschließlich vorbehalten. Lizenznehmer sind zur Geltendmachung und Verfolgung von Rechtsverletzungen nicht berechtigt. Die Lizenznehmer werden gebeten, den BDEW auf ihnen bekanntwerdende Rechtsverletzungen hinzuweisen.
4. Salvatorische Klausel; Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzem nicht. Eine unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung ist von den Parteien durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder teilunwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
5. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem BDEW und dem Lizenznehmer ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).
(2) Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Stadt Berlin Erfüllungsort und ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag.
Stand: 21.11.2022